Satzung des Vereins der Natur- und Heimatfreunde e.V.

Inhaltsverzeichnis 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

§ 2 Zweck des Vereins 

§ 3 Mitgliedschaft 

§ 4 Rechte und Pflichten 

§ 5 Organe des Vereins 

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 6 Rechnungswesen 

§ 7 Auflösung des Vereins 

§ 8 Inkrafttreten der Satzung 

§ 1 

Name und Sitz des Vereins 

  1. Der Verein führt den Namen: „Verein der Natur- und Heimatfreunde“. 
  2. Der Sitz des Vereins ist Niederzimmern.
  3. Der Verein beantragt seine Eintragung in das Vereinsregister.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 

Zweck des Vereins 

  1. Zweck des Vereins ist ein Zusammenschluss von Bürgern, mit dem Ziel, den Schutz der Tiere und Pflanzen sowie den umfassenden Natur- und Umweltschutz zu organisieren. Bildungs- und Aufklärungsarbeit soll in diesen Bereichen durchgeführt werden.
  2. Der Verein fördert die Heimatverbundenheit seiner Mitglieder und der im Ort lebenden Einwohner. Dies erfolgt durch Vorträge zur Geschichte und Gegenwart der Gemeinde Niederzimmern sowie deren Umgebung.  Es werden Arbeitseinsätze zum Erhalt ortstypischer Besonderheiten sowohl im Ort als auch in der Natur von Niederzimmern durchgeführt. 
  3. Der Verein forscht zur Orts- und Regionalgeschichte und unterstützt derartige Aktivitäten Dritter. Hierzu werden insbesondere Verträge, Ausstellungen und Veranstaltungen durchgeführt sowie Dokumentationen und Veröffentlichungen erstellt. 
  4. Der Verein fördert die Teilhabe älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger der Gemeinde am öffentlichen Leben durch Treffen, Gesprächskreise, Vorträge und Veranstaltungen. 
  5. Der Verein fördert die Schulen in Niederzimmern. 
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  7.  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  10. Auslagen werden in nachgewiesener Höhe erstattet. 

§ 3 

Mitgliedschaft 

Der Verein setzt sich zusammen aus 

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern.
  1. Ordentliche Mitglieder:
    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die nicht vorbestraft und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich zur Einhaltung der Bestimmung dieser Satzung sowie zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. 
  2. Fördernde Mitglieder:
    Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die sich zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung sowie zur Zahlung eines Förderbeitrages verpflichtet. Den Förderungsbeitrag können sie nach eigenem Ermessen festlegen. Er muss mindestens die Höhe des Beitrages eines ordentlichen Mitgliedes betragen. 
  3. Ehrenmitglieder:
    Ehrenmitgliedschaft kann bei bestimmten Verdiensten in der Arbeit, in der Natur und Heimat erworben werden. Weiterhin kann aus Altersgründen und langjähriger Zugehörigkeit zum Verein die Ehrenmitgliedschaft erworben werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. 
  4. Aufnahme von Mitgliedern:
    Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an. Als förderndes Mitglied können volljährige Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von einem Jahr nicht erneuert werden. 

Die Mitgliedschaft endet 

  1. durch Tod des Mitgliedes,
  2. durch Austritt, der bis spätestens 1. Oktober zum Ende des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
  3. durch Ausschluss.
    Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte Regeln der Fairness und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat, wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat, wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblichen Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat, wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. 

    In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, außer Tod, bleibt die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinszeichen/ Embleme sind ohne Ersatz zurückzugeben. 

§ 4 

Rechte und Pflichten 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, das Vereinsabzeichen/ Emblem zu tragen.
  3. Stimmrecht
    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder sind vom Zeitpunkt der Ernennung an von der Pflicht der Beitragszahlung befreit, behalten aber alle Rechte eines Mitgliedes, insbesondere das Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. 
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern sowie die fälligen Mitgliederbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
  5. Die von der Hauptversammlung beschlossenen Jahres-Mitgliederbeiträge sind im ersten Quartal bis Ende März an den Schatzmeister zu entrichten. In Ausnahmefällen kann durch Antrag an den Vorstand die Beitragszahlung ¼ jährlich genehmigt werden. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
  6. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung an und ist verpflichtet, dieser nachzukommen.

§ 5 

Organe des Vereins 

1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. 

Die Einberufung erfolgt, außen in den in dieser Satzung bestimmten Fällen auch, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. 

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 

Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist diese zu vertagen. Die Mitgliederversammlung wird eine Woche später erneut einberufen; sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden nunmehr beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es muss mindestens eine Mitgliedersammlung im Geschäftsjahr durchgeführt werden. 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 

aa) die Wahl des Vorstandes, der Ehrenmitglieder und der Rechnungsprüfer, 

bb) die Änderung der Satzung, 

cc) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes, 

dd) die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters, 

ee) die Genehmigung des Haushaltes 
ff) die Auflösung des Vereins und Verteilung des Vermögens,
gg) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 25 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche und geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. 

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Über alle Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnen die Niederschrift. 

2. Vorstand

aa) „Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus 5 Mitgliedern. 

Diese sind 

  1. der Vorsitzende
  2. seine beiden Stellvertreter
  3. der Schriftführer
  4. der Schatzmeister.

bb) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern: 

  1. der Vorsitzende 
  2. seine beiden Stellvertreter 

cc) Einzelvertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind ausschließlich der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter (Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB). 

Der Schriftführer und der Schatzmeister sind nicht vertretungsberechtigt. 

dd) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. 

§ 6 

Rechnungswesen 

  1. Für das Kassen-Rechnungswesen ist der gewählte Schatzmeister verantwortlich.
  2. Er hat den Kassenbericht schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu erstatten.
  3. Die Prüfung der Jahresrechnungen geschieht durch zwei gewählte Rechnungsprüfer. Sie haben nach Abschluss ihrer Prüfung von der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht zu erstatten.

§ 7 

Auflösung des Vereins 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben, mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen wieder übergeben werden kann. 

§ 8 

Inkrafttreten der Satzung 

Die vorstehende Satzung ist am 28.01.1994 errichtet und am 08.06.2018 in die vorliegende Fassung geändert worden.